WIR BEWERTEN IHRE
IMMOBILIEN UND GRUNDSTÜCKE
Mit Hinblick auf die Frage „Was ist meine Immobilie und mein Grundstück wert?“
ermitteln wir den Marktwert.
UNSER
LEISTUNGSANGEBOT
Die unterschiedlichsten Gründe führen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Bewertung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Hier einige Beispiele:
- Grundstückskauf oder -verkauf
- Ermittlung des Zugewinnausgleichs in Scheidungsfällen
- Versteigerungsverfahren (Beauftragung durch Vollstreckungsgerichte)
- Nachweis gegenüber Gerichten (z. B. Nachlass- oder Vormundschaftsgericht)
- Erbschaftsangelegenheiten (Ermittlung des Pflichtteils bzw. zur Vorlage bei Finanzämtern)
- Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke (z. B. bei Betriebsauflösungen bzw. zur Überführung von betrieblichem Vermögen ins Privatvermögen)
- Wertgutachten aus Gründen von Beleihung und Finanzierung (Beleihungswertermittlung)
- Neubewertung des Anlagevermögens bei Unternehmen im Zusammenhang mit Basel II bzw. Bewertungen zur steuerlichen Rechnungslegung IAS/IFRS
- Berechnung und Begründung von Rechten und Belastungen an Gebäuden und Grundstücken z.B. Erbbaurecht, Wohnrecht
UNSER
LEISTUNGSANGEBOT
Die unterschiedlichsten Gründe führen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Bewertung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Hier einige Beispiele:
• Grundstückskauf oder -verkauf
• Ermittlung des Zugewinnausgleichs in Scheidungsfällen
• Versteigerungsverfahren (Beauftragung durch Vollstreckungsgerichte)
• Nachweis gegenüber Gerichten (z. B. Nachlass- oder Vormundschaftsgericht)
• Erbschaftsangelegenheiten (Ermittlung des Pflichtteils bzw. zur Vorlage bei Finanzämtern)
• Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke (z. B. bei Betriebsauflösungen bzw. zur Überführung von betrieblichem Vermögen ins Privatvermögen)
• Wertgutachten aus Gründen von Beleihung und Finanzierung (Beleihungswertermittlung)
• Neubewertung des Anlagevermögens bei Unternehmen im Zusammenhang mit Basel II bzw. Bewertungen zur steuerlichen Rechnungslegung IAS/IFRS
• Berechnung und Begründung von Rechten und Belastungen an Gebäuden und Grundstücken z.B. Erbbaurecht, Wohnrecht
Art der Gutachten:
Sie erhalten:
- Detaillierte Lagebeschreibung (Mikro- und Makrolage, Grundstücksmerkmale)
- Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Grundbuch, Baurecht, Baulasten, etc.)
- Aktuellen Marktvergleich mit Bewertung der Lagefaktoren, detaillierte Gebäudebeschreibung mit Beurteilung, dazu gehört u.a. die Beschreibung der Konstruktion, der Ausstattung, des Bauzustands, der Außenanlagen, der Mietsituation etc.
- Ermittlung des Bodenwerts, des Gebäudesach- , Ertrags- bzw. des Vergleichswerts
- Bewertung sonstiger wertbestimmender Umstände
- Ermittlung des Verkehrswerts nach § 194 BauGB
Banken, Versicherungen, Finanzmakler oder Finanzvermittler erwarten zur Absicherung ihrer Leistungen Sicherheiten. In der Regel werden hierfür Immobilien herangezogen, die im Rahmen eines Markt- und Beleihungswertgutachtens auf Werthaltigkeit untersucht werden.
Dieses Wertgutachten dient als:
- Entscheidungsgrundlage für Finanzierungen mit Fremdkapitaleinsatz
- erfüllt hypothekarische Vorschriften zur Beleihung nach §16 PfandBG
- entspricht dem Mortgage Lending Value für internationale Investoren / Finanzinstitute
Bei diesem Wertgutachten erhalten Sie:
- eine detaillierte Grundstücks- und Baurechtsbeschreibung
- einen aktuellen Marktvergleich mit Bewertung der Lagefaktoren
- eine detaillierte Gebäudebeschreibung mit Beurteilung
- eine Ermittlung des Marktwertes unter Berücksichtigung aller entsprechenden Komponenten
- ein Beleihungswertvorschlag nach §16 PfandBG
- Aussagen zu Vermiet- und Verwertbarkeit
Aussagen über Drittverwendungsfähigkeiten und Pfandbrieffähigkeit
Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eins Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt (z.B. Immobilie, Grundstück etc.) und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Basel II verfolgt das Ziel, dass Banken ihre ausgegebenen Kredite mit eigenem – dem individuellen Risiko entsprechenden – Eigenkapital unterlegen. Das erfasst auch das Bewertungswesen in den Banken, insbesondere die Erstellung von Wertgutachten und die Wertüberprüfung der Sicherheiten. Nach den Basel II Regeln müssen alle Immobilien durch eine von der kreditvergebenden Stelle getrennten Organisationseinheit bewertet werden. Genauso wie die Kreditvergabe und Kreditschätzung getrennt voneinander zu erfolgen haben. Ebenfalls schreibt Basel II vor, dass Unternehmen ihre Sicherstellungen für ihre Kreditlinie im Businessplan genau erfassen müssen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Liegenschaften. Das bedeutet auch, dass sich die Beziehung zwischen Kunde und Bank neu definiert. Der Kreditnehmer unterzieht sich einem formalisierten und systematisierten Bonitätseinstufungsprozess.
Bewertung des Anlagevermögens mit dem „beizulegenden Zeitwert“ (Fair Value) nach IAS/IFRS
Entscheidende internationale Standards bezüglich Markt-/Verkehrswert von Immobilien:
IAS 16: Bewertung von Grundstücken, die betrieblich bzw. eigengenutzt werden
IAS 40: Bewertung von Grundstücken, die als Finanzinvestition gehalten werden
Die Zugangsbewertung erfolgt bei beiden Standards mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Rahmen der Folgebewertung für die nachfolgenden Jahresabschlüsse besteht die Wahl zwischen einem (Anschaffungs-) Kostenmodell oder einem Neubewertungsmodell.
Beim Neubewertungsmodell wird die Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert („Fair value“) bewertet. Der Begriff des „fair value“ wird materiell identisch mit dem des Markt- bzw. Verkehrswerts nach §194 BauGB definiert, so dass ein Markt- bzw. Verkehrswertgutachten die Voraussetzung für die Darstellung eines „fair value“ erfüllt.
Aber auch bei der Entscheidung zum Anschaffungskostenmodell im Rahmen von IAS 40 ist der beizulegende Zeitwert mit anzugeben.
Die internationalen Rechnungslegungsnormen empfehlen ausdrücklich einen unabhängigen sachverständigen Gutachter bei der Wertbestimmung zur Erstellung eines Wertgutachtens mit einzubeziehen.
Die Prüfung findet nach den folgenden Gesichtspunkten statt:
- Übereinstimmung ermittelter Verkehrswert mit dem Marktwert
- Richtigkeit der Verfahren, Berechnungen und Daten
- Schlüssigkeit der Ergebnisse
- Berücksichtigung aller wertebeeinflussenden Sachverhalte
Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude/ Immobilie oder einen Teil eines Gebäudes/Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Nießbrauchrecht:
Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB).
Nicht nur, dass Sie bei einer Schenkung einer Immobilie oder eines Grundstücks zu Lebzeiten die Freude des Beschenkten noch miterleben und Ihr Vermögen nach eigenem Ermessen gerecht verteilen können, die Schenkung ist auch eine steuerlich attraktive Alternative zum Erbe, die sich in vielen Fällen lohnt – gerade wenn Ihr Vermögen groß ist.
Nach der Legaldefinition in § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei der Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Eine Schenkung erfolgt in der Regel als Handschenkung, kann jedoch auch in Form eines Schenkungsversprechens ergehen. Die Schenkung ist jedenfalls von den sog. unbenannten Zuwendungen zu unterscheiden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch eine Schenkung grundsätzlich ab einen gewissen Betrag steuerpflichtig ist.
Warum sinnvoll? Ein Immobilienkauf ist für die meisten die größte Anschaffung ihres Lebens. Es geht dabei um sehr viel Geld. Alles sollte gut bedacht sein.
Nach dem Kauf Ihrer gebrauchten Wunschimmobilie haben Sie weder ein Rücktrittsrecht noch Gewährleistung. Gekauft wie gesehen, wie es so schön heißt.
Als privater Käufer einer Immobilie, mit i.d.R. wenig Erfahrung, sind Sie bezüglich Bewertung, Mängelsuche und der Überprüfung in immobilienrechtlicher Hinsicht, meistens benachteiligt.
Art der Gutachten:
Sie erhalten:
- Detaillierte Lagebeschreibung (Mikro- und Makrolage, Grundstücksmerkmale)
- Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Grundbuch, Baurecht, Baulasten, etc.)
- Aktuellen Marktvergleich mit Bewertung der Lagefaktoren, detaillierte Gebäudebeschreibung mit Beurteilung, dazu gehört u.a. die Beschreibung der Konstruktion, der Ausstattung, des Bauzustands, der Außenanlagen, der Mietsituation etc.
- Ermittlung des Bodenwerts, des Gebäudesach- , Ertrags- bzw. des Vergleichswerts
- Bewertung sonstiger wertbestimmender Umstände
- Ermittlung des Verkehrswerts nach § 194 BauGB
Banken, Versicherungen, Finanzmakler oder Finanzvermittler erwarten zur Absicherung ihrer Leistungen Sicherheiten. In der Regel werden hierfür Immobilien herangezogen, die im Rahmen eines Markt- und Beleihungswertgutachtens auf Werthaltigkeit untersucht werden.
Dieses Wertgutachten dient als:
- Entscheidungsgrundlage für Finanzierungen mit Fremdkapitaleinsatz
- erfüllt hypothekarische Vorschriften zur Beleihung nach §16 PfandBG
- entspricht dem Mortgage Lending Value für internationale Investoren / Finanzinstitute
Bei diesem Wertgutachten erhalten Sie:
- eine detaillierte Grundstücks- und Baurechtsbeschreibung
- einen aktuellen Marktvergleich mit Bewertung der Lagefaktoren
- eine detaillierte Gebäudebeschreibung mit Beurteilung
- eine Ermittlung des Marktwertes unter Berücksichtigung aller entsprechenden Komponenten
- ein Beleihungswertvorschlag nach §16 PfandBG
- Aussagen zu Vermiet- und Verwertbarkeit
Aussagen über Drittverwendungsfähigkeiten und Pfandbrieffähigkeit
Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eins Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt (z.B. Immobilie, Grundstück etc.) und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Basel II verfolgt das Ziel, dass Banken ihre ausgegebenen Kredite mit eigenem – dem individuellen Risiko entsprechenden – Eigenkapital unterlegen. Das erfasst auch das Bewertungswesen in den Banken, insbesondere die Erstellung von Wertgutachten und die Wertüberprüfung der Sicherheiten. Nach den Basel II Regeln müssen alle Immobilien durch eine von der kreditvergebenden Stelle getrennten Organisationseinheit bewertet werden. Genauso wie die Kreditvergabe und Kreditschätzung getrennt voneinander zu erfolgen haben. Ebenfalls schreibt Basel II vor, dass Unternehmen ihre Sicherstellungen für ihre Kreditlinie im Businessplan genau erfassen müssen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Liegenschaften. Das bedeutet auch, dass sich die Beziehung zwischen Kunde und Bank neu definiert. Der Kreditnehmer unterzieht sich einem formalisierten und systematisierten Bonitätseinstufungsprozess.
Bewertung des Anlagevermögens mit dem „beizulegenden Zeitwert“ (Fair Value) nach IAS/IFRS
Entscheidende internationale Standards bezüglich Markt-/Verkehrswert von Immobilien:
IAS 16: Bewertung von Grundstücken, die betrieblich bzw. eigengenutzt werden
IAS 40: Bewertung von Grundstücken, die als Finanzinvestition gehalten werden
Die Zugangsbewertung erfolgt bei beiden Standards mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Rahmen der Folgebewertung für die nachfolgenden Jahresabschlüsse besteht die Wahl zwischen einem (Anschaffungs-) Kostenmodell oder einem Neubewertungsmodell.
Beim Neubewertungsmodell wird die Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert („Fair value“) bewertet. Der Begriff des „fair value“ wird materiell identisch mit dem des Markt- bzw. Verkehrswerts nach §194 BauGB definiert, so dass ein Markt- bzw. Verkehrswertgutachten die Voraussetzung für die Darstellung eines „fair value“ erfüllt.
Aber auch bei der Entscheidung zum Anschaffungskostenmodell im Rahmen von IAS 40 ist der beizulegende Zeitwert mit anzugeben.
Die internationalen Rechnungslegungsnormen empfehlen ausdrücklich einen unabhängigen sachverständigen Gutachter bei der Wertbestimmung zur Erstellung eines Wertgutachtens mit einzubeziehen.
Die Prüfung findet nach den folgenden Gesichtspunkten statt:
- Übereinstimmung ermittelter Verkehrswert mit dem Marktwert
- Richtigkeit der Verfahren, Berechnungen und Daten
- Schlüssigkeit der Ergebnisse
- Berücksichtigung aller wertebeeinflussenden Sachverhalte
Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude/ Immobilie oder einen Teil eines Gebäudes/Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Nießbrauchrecht:
Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB).
Nicht nur, dass Sie bei einer Schenkung einer Immobilie oder eines Grundstücks zu Lebzeiten die Freude des Beschenkten noch miterleben und Ihr Vermögen nach eigenem Ermessen gerecht verteilen können, die Schenkung ist auch eine steuerlich attraktive Alternative zum Erbe, die sich in vielen Fällen lohnt – gerade wenn Ihr Vermögen groß ist.
Nach der Legaldefinition in § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei der Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Eine Schenkung erfolgt in der Regel als Handschenkung, kann jedoch auch in Form eines Schenkungsversprechens ergehen. Die Schenkung ist jedenfalls von den sog. unbenannten Zuwendungen zu unterscheiden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch eine Schenkung grundsätzlich ab einen gewissen Betrag steuerpflichtig ist.
Warum sinnvoll? Ein Immobilienkauf ist für die meisten die größte Anschaffung ihres Lebens. Es geht dabei um sehr viel Geld. Alles sollte gut bedacht sein.
Nach dem Kauf Ihrer gebrauchten Wunschimmobilie haben Sie weder ein Rücktrittsrecht noch Gewährleistung. Gekauft wie gesehen, wie es so schön heißt.
Als privater Käufer einer Immobilie, mit i.d.R. wenig Erfahrung, sind Sie bezüglich Bewertung, Mängelsuche und der Überprüfung in immobilienrechtlicher Hinsicht, meistens benachteiligt.